Aus dem Österreichisches Strafvollzugsgesetz §20
(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke (…) sind die Strafgefangenen (…) von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Zwei Annahmen werden getroffen: Erstens, dass Strafe dazu dient, Verhalten zu verbessern und eine Anpassung an das Gemeinschaftsleben zu erreichen. Und zweitens, dass die dafür geeignete Methode darin besteht, Menschen von der Außenwelt abzuschließen.
In dem Workshop wollen wir offen diskutieren:
Der Workshop findet im Vorfeld zur Podiumsdiskussion "Raus aus dem Gefängnis. Was Strafe bewirkt" statt. Anmeldung und Information hier.
Anmeldung bis Mi, 10. April 2024.
In der Reihe Plattform Strafrechtsethik sowie in Kooperation mit Blickpunkte, Union für die Rechte von Gefangenen sowie ÖH AK Bild.